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• Ihre Vorteile

Vorteile bei der Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Gemäß § 223 SGB IX können Firmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung der Behinderten beitragen, bis zu 50% des Lohnanteiles auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Gemäß § 154 SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Schwerbehinderten. Firmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Wir sind Mitglied im Werkstättenverbund und können Ihnen dadurch die Abwicklung quantitativ umfangreicher Aufträge und Termintreue auch für große Stückzahlen anbieten.

Sie haben einen Ansprechpartner für unterschiedlichste Gewerke in zahlreichen Werkstätten mit über 4600 Beschäftigten.

Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich bitte an uns

Ihre Ansprechperson

Martin Brall

T 0 41 02 | 4 86-217

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